Vereinssatzung - SV-Eschenbergen

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Satzung des Schützenvereins Eschenbergen e.V.


§ 1 - Name und Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Schützenverein Eschenber-
gen e.V. 1996“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Eschenbergen.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Gotha
unter dem Zeichen VR 750 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck und Ziele
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießspor-
tes und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigun-
gen. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch die
Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im
Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge-
meinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbe-
günstigende Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 - Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Miet-
glieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismä-
ßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4 - Verbandsanschluss
Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und den Ordnungen
des Vereins gelten die Satzung sowie die Richtlinien und
Ordnungen des Thüringer Schützenbundes und dessen
Dachverbandes ergänzend.
§ 5 - Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Perso-
nen nach allgemeinen Grundsätzen bundesdeutschen
Vereinsrechts sein.
(2) Die Mitgliedschaft im Verein ist ebenfalls als Ehrenmitglied
oder förderndes Mitglied möglich.
(3) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand
nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch
freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmit-
glied.
Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhal-
tung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Ver-
einsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des
Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschluss-
fassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu
geben, sich hierzu zu äußern.
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Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu
versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch ei-
nen geschriebenen Brief bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes be-
steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitglie-
derversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines
Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim
Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Be-
rufung hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mit-
gliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberu-
fen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss
als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzei-
tig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Aus-
schließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als been-
det gilt.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprü-
che aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des
Anspruches des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 7 - Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wer-
den von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 - Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederver-
sammlung.
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§ 9 - Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Ersten und
Zweiten Vorsitzenden.
Der Erste und der Zweite Vorsitzende sind jeweils allein
und einzeln Vertretungs-berechtigt.
Vor dem Abschluss von Rechtsgeschäften im Wertumfang
von über 2.000 € ist ein Beschluss der Mitgliederversamm-
lung erforderlich.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Ersten Vorsitzenden
b) dem Zweiten Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Sportleiter
e) dem Schriftführer.
Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
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§ 10 - Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zu-
ständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Sat-
zung zugewiesen sind. Zu den Aufgaben des Vorstands
zählen insbesondere:
a) Führung der laufenden Geschäfte;
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversamm-
lung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
c) Einberufung der Mitgliederversammlung;
d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederver-
sammlung;
e) Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes,
Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vor-
lage der Jahresplanung;
f) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und
Ausschlüsse von Mitgliedern;
g) Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und ge-
setzlicher Ermächtigung.
§ 11 - Wahl des erweiterten Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins
werden.
(2) Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
bestimmt der erweiterte Vorstand ein Ersatz-
Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversamm-
lung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt
als Vorstandsmitglied.
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§ 12 - Erweiterte Vorstandssitzung
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten oder
Zweiten Vorsitzenden einberufen werden.
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mit-
glieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stim-
mengleichheit ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung
durch den Vorstand herbeizuführen.
§ 13 - Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine
Stimme.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf ande-
re Mitglieder ist nicht zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
sowie Wahl der Kassenprüfer;
b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
und über die Vereinsauflösung, über Vereinsord-
nungen und Richtlinien sowie den Abschluss von
Rechtsgeschäften im Wertumfang von über
1.500,00 €;
c) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Sat-
zung oder dem Gesetz ergeben.
(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens 2
mal im Jahr stattzufinden.
Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter
Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an
die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliederadresse einbe-
rufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn
es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene
Adresse gerichtet wurde.
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(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied
bis spätestens 1 Woche vor dem angesetzten Termin
schriftlich verlangt und begründet. Eine Ergänzung ist zu
Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
(5) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversamm-
lungen einberufen. Dazu ist der Vorstand verpflichtet, wenn
mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/3 der
Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 1/3 der Mit-
glieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut
und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist
dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglie-
der beschlussfähig.
(7) Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung,
wenn dies mindestens 1/4 der anwesenden Mitglieder be-
antragen.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfa-
cher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst,
Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
(9) Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der an-
wesenden Mitglieder.
Für die Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung
aller Mitglieder erforderlich.
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§ 14 - Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kas-
senprüfer überprüfen die Buchführung des Vereins auf
rechnerische Richtigkeit.
Diese Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit
der vom Vorstand genehmigten Aufgaben.
Diese Überprüfung hat mindestens 1 mal im Jahr zu erfol-
gen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung
durch die Kassenprüfer zu berichten.
§ 15 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitglie-
derversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder herbeizuführen. Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für gemeinnützige Ziele zur Förde-
rung des Sports.
Diese Satzung wurde am 12.01.2013 von der Mitgliederversamm-
lung des Vereins in Eschenbergen unter Aufhebung der Vereins-
satzung vom 22.05.2010 beschlossen.
Schützenverein Eschenbergen e. V.
Gierstädter Weg
99869 Eschenbergen
+49 36258 52228
info@sv-eschenbergen.de
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